Statuten des Surfclub Gmunden

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbericht

(1)

Der Verein führt den Namen: Surf – Club – Gmunden

(2)

Er hat seinen Sitz in Gmunden und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich

§2 Zweck

(1)

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist bezweckt die Förderung des Windsurfsportes.

(2)

Wenn Regatten abgehalten werden, werden diese nach den Regeln des I.Y.R.U. und nach den Vorschriften des ÖSV sowie den Zusatzbestimmungen der IWA (International Windsurfer Ass.) abgehalten.

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1)

Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2)

Als ideelle Mittel dienen: a. gemeinsames Ausüben des Windsurfsportes, Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Wanderungen, Diskussionsabende usw.

(3)

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: a. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge und Gastgebühren b. Erträge aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen; c. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

§4 Arten der Mitgliedschaft

(1)

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in Jugendliche Mitglieder, Einzelmitglieder und Familienmitglieder

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)

Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, (Beschränkungen z.B. hinsichtlich des Alters, des Geschlechtes, der Staatsbürgerschaft, des Berufes, der Unbescholtenheit usw. möglich, aber nicht geboten), sowie juristische Personen werden.

(2)

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Das erste Jahr der Mitgliedschaft gilt beiderseits als Probezeit.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt (die Austrittserklärung hat mit eingeschriebenen Brief zu erfolgen), durch Streichung und durch Ausschluss.

(2)

Der Austritt kann nur mit 31.12. jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 6 Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

(3)

Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4)

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedpflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.)

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.

(2)

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zu pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet. In der Ausbildung befindliche Jugendliche bis 24 Jahre und Studenten sind von der Beitrittsgebühr befreit, und entrichten diese sofort nach Erreichender Altersgrenzen oder der Berufstätigkeit. ( für Neumitglieder ab 1.1.2005)

(3)

Alle Mitglieder beteiligen sich freiwillig an Arbeiten zur Erhaltung und Verbesserung des Clubareals.

(4)

Kinder von Familienmitgliedern bis zum 21. Lebensjahr sind durch den Familienbeitrag der Eltern inkludiert.

§8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§9 und 10), der Vorstand (§§11 Bis 13), der Rechnungsprüfer (§14), Und das Schiedsgericht (§16).

§9 Die Generalversammlung

(1)

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt

(2)

Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen stattzufinden.

(3)

Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4)

Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen,

(5)

Gültige Beschlüsse - angenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6)

Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigen vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.)

(7)

Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder, (bzw. ihrer Vertreter) (ABS. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet eine Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

(8)

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit, Beschlüsse, mit den das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9)

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; b) Beschlussfassung über den Voranschlag; c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitglieds-beiträge e) f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft; g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tages-ordnung stehende Fragen.

§11 Der Vorstand

(1)

Der Vorstand besteht aus mindestens acht Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, seinem Stellvertreter und Schriftführer, dem Kassier, dem Manager und vier oder mehr Beiräten

(2)

Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

(3)

Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.

(4)

Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(5)

Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.

(6)

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(7)

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(8)

Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(9)

Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10)

(10)

Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

(11)

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand , im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechen-schaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; b) Vorbereitung der Generalversammlung, c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalver-sammlung, d) Verwaltung des Vereinsvermögens, e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines g) Durchsetzung der Statuten und der Hausordnung

§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)

Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(2)

Der Stellvertreter und Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen insbesondere beim Verkehr mit Ämtern. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

(3)

Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(4)

Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbe-sondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

(5)

Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

§14 Die Rechnungsprüfer

(1)

Die Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich

(2)

Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalver-sammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten

(3)

Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der § 11 Abs. 3,8,9 und 10 sinngemäß

§15 Das Schiedsgericht

(1)

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

(2)

Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 30 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3)

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§16 Auflösung des Vereins

(1)

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zwei-drittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)

Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhan-den ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vereinsvermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

Genehmigt in der Generalversammlung vom 19.3.2005



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